Telekommunikationsdienstunternehmen -Datenschutzverordnung (TDSV*)


 Inhaltsverzeichnis


§1 Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung

§2 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung sind

    1. Beteiligte am Fernmeldeverkehr:
       
      1. die Vertragspartner (Kunden) bei Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 6) mit einem Unternehmen oder Dienstanbieter (Nummer 2),
      2. die bestimmten oder bestimmbaren natürlichen und juristischen Personen oder Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben oder Verbindlichkeiten einzugehen, die Telekommunikationsdienstleistungen nutzen, die ein Unternehmen oder ein Diensteanbieter anbietet;
         
    2. Diensteanbieter:
       
      alle, die ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen erbringen;
       
    3. Informationsanbieter:
       
      jeder, der geschäftsmäßig Informationsdienstleistungen anbietet;
       
    4. Kundenkarten:
       
      Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben werden können;
       
    5. Telekommunikationsnetze:
       
      die Gesamtheit der technischen Einrichtungen (Übertragungswege, Vermittlungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Telekommunikationsnetzes unerläßlich sind), die zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen oder nichtgewerblichen Telekommunikationszwecken dient;
       
    6. Telekommunikationsdienstleistungen:
       
      das gewerbliche Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für beliebige natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben oder Verbindlichkeiten einzugehen, und nicht lediglich für die Teilnehmer geschlossener Benutzergruppen;
       
    7. Unternehmen:
       
      alle, die nach den Vorschriften des Gesetzes über Fernmeldeanlagen eine Fernmeldeanlage betreiben oder daran mitwirken.

 

§3 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

 

§4 Vertragsverhältnisse

 

§5 Telekommunikationsverbindungen

 

§6 Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung

    (1) Das Unternehmen darf einem Diensteanbieter Verbindungsdaten (§5 Abs. 1) übermitteln, soweit dieser die Daten zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit seinem Kunden benötigt. Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf es diesem Dritten die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Daten übermitteln, soweit es zum Einzug des Entgelts erforderlich ist. Der Dritte ist vertraglich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten.

    (2) Der Diensteanbieter darf zur ordnungsgemäßen Ermittlung und Abrechnung der Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen und zum Nachweis der Richtigkeit derselben folgende personenbezogene Daten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 erheben und verarbeiten:

    1. die Verbindungsdaten (§5 Abs. 1);
    2. die Anschrift des Kunden oder Rechnungsempfängers, die Art des Anschlusses, die Zahl der im Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Entgeltrechnung insgesamt aufgekommenen Entgelteinheiten, die übermittelten Datenmengen, das insgesamt zu entrichtende Entgelt;
    3. sonstige für die Entgeltabrechnung erhebliche Umstände wie Vorschußzahlungen, Zahlungen mit Buchungsdatum, Zahlungsrückstände, Mahnungen, durchgeführte und aufgehobene Anschlußsperren, eingereichte und bearbeitete Reklamationen, beantragte und genehmigte Stundungen, Ratenzahlungen und Sicherheitsleistungen durch das Unternehmen.

    (3) Der Diensteanbieter hat nach Beendigung der Verbindung aus den Verbindungsdaten nach §5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 unverzüglich die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln; nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Verbindungsdaten dürfen unter Kürzung der Zielrufnummer um die letzten drei Ziffern zu Beweiszwecken für die Richtigkeit der berechneten Entgelte - vorbehaltlich des Absatzes 4 - bis zu achtzig Tage nach Versendung der Rechnung gespeichert werden. Bei festgeschalteten Verbindungen ist für die Berechnung der Speicherfrist der Versendungszeitpunkt der Schlußrechnung maßgebend. Soweit Kunden gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist nach Satz 2 Einwendungen erhoben haben, dürfen die Verbindungsdaten gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind. Die Einwendungen müssen innerhalb von 80 Tagen nach Rechnungsversand geltend gemacht werden

    (4) Auf Verlangen des Kunden sind die Verbindungsdaten

    1. vollständig zu speichern oder
    2. spätestens mit Versendung der Rechnung vollständig zu löschen.

    Sind die Verbindungsdaten nach Absatz 3 Satz 2 gekürzt oder gelöscht oder nach Nummer 2 gelöscht worden, ist der Diensteanbieter insoweit von der Pflicht zur Vorlage dieser Daten zum Beweis der Richtigkeit der Entgeltrechnung frei.

    (5) Mit Ausnahme von Anschlüssen, bei denen der Kunde zur Übernahme der Entgelte für eine bei seinem Anschluß ankommende Telekommunikationsverbindung verpflichtet ist, dürfen die Verbindungsdaten nicht ohne Einwilligung des entgeltpflichtigen Kunden nach Rufnummern angerufener Anschlüsse ausgewertet werden; Absatz 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die §§7 und 8 bleiben unberührt. Die Auswertung der Verbindungsdaten nach Rufnummern angerufener Anschlüsse ist nur zulässig, soweit sie zur Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung und Änderung eines Vertragsverhältnisses erforderlich sind; dabei dürfen Daten des Anrufenden nur mit dessen Einwilligung verwendet und müssen Daten des Angerufenen unverzüglich anonymisiert werden.

    (6) Soweit es für die Abrechnung des Unternehmens mit anderen Unternehmen oder mit ihren Diensteanbietern sowie anderer Unternehmen mit deren Kunden erforderlich ist, darf das Unternehmen Verbindungsdaten speichern und übermitteln.

    (7) Auf schriftlichen Antrag dürfen dem Kunden die nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bis zur Versendung der Rechnung gespeicherten Daten derjenigen Verbindungen mitgeteilt werden, für die er entgeltpflichtig ist (Einzelverbindungsnachweis). Bei Anschlüssen im Haushalt ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Kunde schriftlich erklärt hat, daß er alle zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer unverzüglich darüber informieren werde, daß ihm die Verbindungsdaten zur Erteilung des Nachweises bekanntgegeben werden. Bei Anschlüssen in Betrieben und Behörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Kunde schriftlich erklärt hat, daß die Mitarbeiter informiert worden sind und künftige Mitarbeiter unverzüglich informiert werden und daß der Betriebsrat oder die Personalvertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden oder eine solche Beteiligung nicht erforderlich ist. Soweit die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften für ihren Bereich eigene Mitarbeitervertreterregelungen erlassen haben, findet Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Betriebsrates oder der Personalvertretung die jeweilige Mitarbeitervertretung tritt. Dem Kunden dürfen darüber hinaus die nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 nach dem Versand der Rechnung gespeicherten Daten mitgeteilt werden, wenn er Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungsentgelte erhoben hat.

    (8) Der Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 7 darf nicht Verbindungen von Anschlüssen zu Anschlüssen von Personen, Behörden oder Organisationen, die selbst oder deren Mitarbeiter besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen, erkennen lassen, soweit die betreffenden Telefonanschlüsse überwiegend einer anonymen Beratung in sozialen oder kirchlichen Bereichen, dienen und der Inhaber des angerufenen Anschlusses einen begründeten Antrag gestellt hat. Hierzu gehören neben den in §203 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 4a des Strafgesetzbuchs genannten Personengruppen insbesondere die Telefonseelsorge und die Gesundheitsberatung.

    (9) Bei Verwendung einer Kundenkarte (§2 Nr. 4) muß auch aus der Karte ein deutlicher Hinweis auf die mögliche Mitteilung der gespeicherten Verbindungsdaten ersichtlich sein. Sofern ein solcher Hinweis auf der Karte aus technischen Gründen nicht möglich oder für den Kartenemittenten unzumutbar ist, muß der Kunde eine Erklärung nach Absatz 7 Satz 2 oder 3 abgegeben haben.

 

§7 Störungen und Mißbrauch von Telekommunikationseinrichtungen und Telekommunikationsdienstleistungen

§8 Mitteilen ankommender Verbindungen

 

§9 Anzeige der Rufnummer des Anrufers; Anrufweiterschaltung

 

§10 Öffentliche Kundenverzeichnisse

§11 Auskunftserteilung

 

§12 Telegrammdienst

 

§13 Fernwirk- und Fernmeßdienste

 

§14 Nachrichtenübermittlungssysteme mit Zwischenspeicherung

 

§15 Inkrafttreten


* Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen, vom 12. Juli 1996