G-10-Gesetz - (engl.) ???
Das Grundgesetz räumt in Paragraph 10 dem Brief-, dem Post- und dem Fernmeldegeheimnis einen hohen Stellenwert ein, indem diese als unverletzlich bezeichnet werden. Diese Unverletzlichkeit kann allerdings durch ein Gesetz eingeschränkt werden. Dazu dient das sogenannte G-10-Gesetz (Gesetz zu Artikel 10 GG vom 13. August 1968).
Im G-10-Gesetz (Creifelds: ``Abhörgesetz'') sind die Bedingungen für die heimliche Überwachung des Briefverkehrs und das Abhören des Telefonverkehrs von Personen geregelt. Die Betroffenen müssen nicht über die Aktion benachrichtigt werden, auch nicht nach deren Abschluß, und der Rechtsweg zur Überprüfung kann ausgeschlossen werden. Allerdings kann eine Benachrichtigung erfolgen.
Die Überwachung kann durch einen Richter oder, bei ``Gefahr im Verzug'', durch einen Staatsanwalt angeordnet werden.
Gründe, wegen denen eine Überwachung beantragt werden kann:
begründeter Verdacht, daß jemand staatsgefährdende Straftaten begeht, begangen hat oder plant Erkennung und/oder Abwehr (internationaler) terroristischer Anschläge Abwehr eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland unerlaubter Kriegswaffenhandel unerlaubter Betäubungsmittelhandel
Personen, die Betroffen sein können:
Personen, bei denen die oben genannten Gründe vorliegen (Verdächtige) Personen, die mit Personen, bei denen die oben genannten Gründe vorliegen (Verdächtige), kommunizieren
Vorgesehene Antragsteller:
Bundesnachrichtendienst Bundesverfassungsschutz Landesverfassungschutz Amt für Sicherheit der Bundeswehr