§1 Rechte des Bundes; Begriff der Funkanlage; Telekommunikationsdienstleistungen durch andere
§1a (aufgehoben)
§2 Verleihung der Betriebsbefugnis für einzelne Fernmeldeanlagen; Festsetzung der Bedingung und Kosten
§2a (aufgehoben)
§3 (aufgehoben)
§4 (aufgehoben)
§5 (aufgehoben)
§6 (aufgehoben)
§7 Öffentlicher Fernmelde- und Telegrammverkehr
§8 Anschluß an das Lokalnetz
§9 (aufgehoben)
§10 (aufgehoben)
§11 (aufgehoben)
§12 Auskunft im Strafverfahren
§13 (aufgehoben)
§14 (aufgehoben)
§15 (aufgehoben)
§16 (aufgehoben)
§17 (aufgehoben)
§18 (aufgehoben)
§19 [Störung des Funkverkehrs ]
§20 (aufgehoben)
§21 (aufgehoben)
§22 (aufgehoben)
§23 (aufgehoben)
§24 (aufgehoben)
§25 (aufgehoben)
§26 (aufgehoben)
§27 (aufgehoben)
§28 Außerkrafttreten
(4) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation verleiht hiermit der Deutschen Telekom AG bis zum 31. Dezember 1997 das ausschließliche Recht, Sprachtelefondienst nach §6 Abs. 1 Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) zu erbringen.
(5) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation kann Änderungen an Inhalt und Umfang der ausschließlichen Rechte nach den Absatz 4 mit Beteiligung des Regulierungsrates nach §13 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens bestimmen.
(6) Für Anlagen, die zur Verteidigung des Bundesgebietes bestimmt sind, hat der Bund die in den Absätzen 1, 2 und 4 bezeichneten Rechte inne. Diese Rechte werden durch den Bundesminister der Verteidigung ausgeübt.
(1) Soweit dem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM ein ausschließliches Recht nach §1 Abs. 2 oder §1 Abs. 4 zusteht, kann der Bundesminister für Post und Telekommunikation die Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb einzelner Fernmeldeanlagen auch an andere verleihen. Die Verleihung kann für bestimmte Strecken oder Bezirke erteilt werden. Die Verleihung sowie die Festsetzung der Bedingungen und Auflagen für die Verleihung und Ausübung der zugewiesenen Rechte stehen dem Bundesminister für Post und Telekommunikation oder den von ihm hierzu ermächtigten Behörde zu. Verleihungen werden gegen Gebühr erteilt.
(2) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation erläßt durch Rechtsverordnung mit Beteiligung des Regulierungsrates gemäß §13 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens für die Verleihung der Befugnisse nach Absatz 1
(3) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände
die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen zu regeln. Die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen richtet sich nach dem mit den Amthandlungen verbundenen angemessenen Verwaltungsaufwand. Für die Tatbestände gemäß Satz 1 ist die rückwirkende Erhebung von Gebühren und Auslagen ab 1. Juli 1989 zulässig.
(4) Die Verleihung muß für Fernmeldeanlagen, die von Elektrizitätsunternehmen zur öffentlichen Versorgung mit Licht und Kraft, die der allgemeinen Versorgung von Gemeinden oder größerer Gebietsteile zu dienen bestimmt sind, zum Zwecke ihres Betriebes verwendet werden sollen, erteilt werden, soweit nicht Betriebsinteressen des Nachfolgeunternehmens der Deutschen Bundespost TELEKOM entgegenstehen; dies gilt nicht für Funkanlagen. Ferner muß sie für Satellitenfunkanlagen, die zur Übermittlung von Daten niedriger Bitraten bestimmt sind, erteilt werden, soweit Gründe des Funkverkehrs nicht entgegenstehen; für sonstige Satellitenfunkanlagen kann die Verleihung nach Absatz 1 erteilt werden.
(1) Jedermann hat gegen Zahlung der Gebühren das Recht auf Beförderung von ordnungsmäßigen Telegrammen und auf Zulassung zu einem ordnungsmäßigen Gespräch auf den für den öffentlichen Fernmeldeverkehr bestimmten Anlagen.
Sind an einem Ort Fernmeldeanlagen für den Ortsverkehr, sei es vom Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM, sei es von der Gemeindeverwaltung oder von einem anderen Unternehmer, zur Benutzung gegen Entgelt errichtet, so kann jeder Eigentümer eines Grundstücks gegen Erfüllung der von jenen zu erlassenden und öffentlich bekanntzumachenden Bedingungen den Anschluß an das Lokalnetz verlangen.
In strafgerichtlichen Untersuchungen kann der Richter und bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft Auskunft über die Telekommunikation verlangen, wenn die Mitteilungen an den Beschuldigten gerichtet waren oder wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die Mitteilungen von dem Beschuldigten herrührten oder für ihn bestimmt waren und daß die Auskunft für die Untersuchung Bedeutung hat. Das Grundrecht des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(1) Wer absichtlich den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Funkanlage dadurch verhindert oder stört, daß er elektrische Energie verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer absichtlich den Betrieb einer sonstigen Funkanlage dadurch verhindert oder stört, daß er elektrische Energie verwendet oder für die Anlage bestimmte elektrische Energie entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.
* In der Fassung vom 3. Juli 1989; (BGBl. I S. 1455), geändert durch Artikel 5 Postneuordnungsgesetz (PTNeuOG) vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) und Artikel 47 Markenrechtsreformgesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), zuletzt geändert durch §99 Abs. 1 TKG vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120)