Teledienstegesetz (TDG* )


Inhaltsverzeichnis


§1 Zweck des Gesetzes

 

§2 Geltungsbereich

 

§3 Begriffsbestimmungen

    1. ``Diensteanbieter'' natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
    2. ``Nutzer'' natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.

 

§4 Zugangsfreiheit

 

§5 Verantwortlichkeit

 

§6 Anbieterkennzeichnung

    1. Namen und Anschrift sowie
    2. bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

 


* Gesetz über die Nutzung von Telediensten; Artikel 1 des Multimediagesetzes (Informations- und Kommunikationsdienstegesetz, IuKDG ) vom 13. Juni 1997