Fernmeldeverkehrüberwachungsverordnung (FÜV*)


Inhaltsverzeichnis 


 

Auf Grund des §10b Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455), der durch Artikel 5 Nr. 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) eingefügt wurde, verordnet die Bundesregierung:

 

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

 

§1 Zweck

 

§2 Begriffsbestimmungen

    1. Betreiber: jeder, der eine Fernmeldeanlage, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt ist, betreibt;
    2. Überwachungsmaßnahme: die technische Maßnahme zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach dem Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz, §100a der Strafprozeßordnung oder §39 des Außenwirtschaftsgesetzes ;
    3. Bedarfsträger: die berechtigten Stellen nach Art. 1 §1 Abs. 1 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz, §1OOb Abs. 3 der Strafprozeßordnung oder §39 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes ;
    4. Anschluß: diejenige technische Einrichtung, die Ursprung oder Ziel des Fernmeldeverkehrs ist und in der Regel durch eine Rufnummer eindeutig gekennzeichnet wird (physikalischer Anschluß) oder die Rufnummer, die der Teilnehmer einem physikalischen Anschluß fallweise zuordnen kann;
    5. Funkzelle: der kleinste durch seine geographische Lage bestimmbare funktechnische Versorgungsbereich in einem Mobilfunknetz;
    6. Kunde: eine Person, die mit dem Betreiber Vertragsbeziehungen über die Bereitstellung und Nutzung der Fernmeldeanlage für eigene Telekommunikationszwecke unterhält;
    7. Anordnung: die Anordnung zur Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses nach dem Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz , den §§100a und 100b der Strafprozeßordnung oder den §§39 und 40 desAußenwirtschaftsgesetzes .

 


 

Abschnitt 2: Anforderungen an die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen

 

§3 Bereitzustellende Informationen

 

§4 Zeitliche Umsetzung

 

§5 Örtliche Umsetzung

 

§6 Häufung von Überwachungsmaßnahmen

 

§7 Benennung des zu überwachenden Anschlusses

 

§8 Technische Schnittstellen

    1. an ihr ausschließlich Fernmeldeverkehr bereitgestellt wird, der von dem überwachten Anschluß herrührt oder für diesen bestimmt ist,
    2. die Qualität des an ihr bereitgestellten Fernmeldeverkehrs nicht schlechter ist als die, die dem überwachten Teilnehmer bei der jeweiligen Verbindung geboten wird,
    3. die Übertragung des an ihr bereitgestellten Fernmeldeverkehrs zum Bedarfsträger mittels genormter, allgemein verfügbarer Übertragungswege und Protokolle erfolgen kann und
    4. der im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme anfallende Fernmeldeverkehr im Falle der Übertragung über Festverbindungen über einen einzigen Übertragungsweg zum Bedarfsträger oder im Falle der Übertragung über Wählverbindungen zu einem einzigen Anschluß beim Bedarfsträger übermittelt werden kann.

    Die Schnittstelle kann mit dem Ziel der Vereinheitlichung in Technischen Richtlinien nach §13 festgelegt werden.

    (2) Für die Übertragung des an der Schnittstelle bereitgestellten zu überwachenden Fernmeldeverkehrs zum Bedarfsträger sind grundsätzlich Festverbindungen oder ISDN-Wählverbindungen oder ähnlich schnell aufbaubare Wählverbindungen zu nutzen. Soll die Übertragung zum Bedarfsträger mittels Wählverbindungen erfolgen, muß die Schnittstelle auch die Fähigkeit zum automatischen Verbindungsaufbau zu dem vom Bedarfsträger zu benennenden Anschluß beinhalten, an den die Aufzeichnungseinrichtung angeschlossen ist. Wählverbindungen zum Bedarfsträger sind zu Beginn eines jeden für den überwachten Anschluß bestimmten oder von diesem herrührenden Fernmeldeverkehrs aufzubauen und nach dessen Ende wieder auszulösen. Die erforderlichen Zugänge zum Wählnetz sind Bestandteil der Schnittstelle.

    (3) Der Betreiber hat unter Berücksichtigung der praxisorientierten Erfordernisse, insbesondere der Anforderungen nach §4 Abs. 2 und 3 , festzulegen, von welcher der in Absatz 2 Satz 1 genannten Möglichkeiten er in einer bestimmten Fernmeldeanlage Gebrauch macht. Für den Fall, daß der zu überwachende Fernmeldeverkehr nicht an einer einzelnen Schnittstelle bereitgestellt werden kann, müssen die Schnittstellen so gestaltet sein, daß Wählverbindungen zum Bedarfsträger realisiert werden können.

    (4) Wenn der Betreiber die ihm zur Übermittlung anvertrauten Nachrichten durch technische Maßnahmen gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte schützt, hat er an der Schnittstelle nach Absatz 1 bis 3 die ungeschützten Nachrichten bereitzustellen. Falls der Betreiber dem Teilnehmer Verschlüsselungsmöglichkeiten für die Nachrichten bereitstellt, hat er an der Schnittstelle nach Absatz 1 bis 3 die entschlüsselten Nachrichten bereitzustellen oder dem Bedarfsträger die für eine Entschlüsselung erforderlicher Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.

 

§9 Zeitweilige Übermittlungshindernisse

 

§10 Selbständigkeit des Betreibers

 

§11 Unverändertheit des überwachten Anschlusses

 

§12 Schutzanforderungen

    1. der Schutzbedürftigkeit der Informationen, welche und wieviele Rufnummern einer Überwachung unterliegen oder unterlegen haben und in welchen Zeiträumen Überwachungsmaßnahmen durchgeführt wurden und
    2. der Einbeziehung von möglichst wenig Personal für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen

    (2) Ein Zugriff auf die Schnittstelle nach §8 darf nur den dazu berechtigten Personen ermöglicht werden. Die Schnittstelle ist aus diesem Grund durch physikalische und organisatorische Maßnahmen vor Mißbrauch zu schützen.

    (3) Der Fernmeldeverkehr darf an die Aufzeichnungseinrichtung des Bedarfsträgers nur übermittelt werden, nachdem die Empfangsberechtigung der Aufzeichnungseinrichtung und die Sendeberechtigung der Schnittstelle nach §8 nachgewiesen ist. Im Falle der Nutzung von Wählverbindungen zum Bedarfsträger ist dieser Nachweis bei jedem Verbindungsaufbau zu erbringen.

    (4) Informationen über die Art und Weise, wie Überwachungsmaßnahmen in einer bestimmten Fernmeldeanlage durchgeführt werden, dürfen Unbefugten nicht zugänglich gemacht werden. Der Betreiber hat auch mit den Herstellern seiner technischen Einrichtungen zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen entsprechende Vertraulichkeit zu vereinbaren.

    (5) Zur Verhinderung oder Verfolgung eines Mißbrauchs der in den Fernmeldeanlagen enthaltenen Funktionen, mit denen die Überwachung technisch ermöglicht wird, ist der Einsatz dieser Funktionen in Bezug auf einen konkreten Anschluß lückenlos zu protokollieren. Darunter fallen auch solche Einsätze, die durch fehlerhafte oder mißbräuchliche Bedienung verursacht wurden. Es sind zu protokollieren:

    1. die Rufnummer bzw. das entsprechende Kennzeichnungsmerkmal des betroffenen Anschlusses,
    2. Beginn und Ende des Einsatzes,
    3. das Ziel, an das der zu überwachende Fernmeldeverkehr geleitet wird und
    4. ein Merkmal, welches zur Erkennung des Bedienungspersonals geeignet ist (einschließlich Datum und Uhrzeit der Eingabe).

    (6) Der Betreiber hat sicherzustellen, daß die Protokolle nur seinem mit der organisatorischen Durchführung der Überwachungsmaßnahme betrauten Personal oder bei VS-Angelegenheiten nur dem Personal zugänglich gemacht werden, das die Voraussetzungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz erfüllt. Diese Personen prüfen die Protokolle regelmäßig, spätestens alle drei Monate. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten. Wenn die Protokolle nicht beanstandet werden, sind die Daten unverzüglich durch den vorher genannten Personenkreis zu löschen. Andernfalls sind nur die nicht beanstandeten Datensätze zu löschen, die beanstandeten Datensätze hingegen erst unverzüglich nach Abschluß der zur Klärung der Beanstandung einzuleitenden Maßnahmen. Von Beanstandungen, insbesondere von fehlerhaften oder unzulässigen Eingaben, ist unverzüglich das Bundesamt für Post und Telekommunikation zu unterrichten. In Fällen, in denen es zu Beanstandungen im Rahmen einer angeordneten Überwachungsmaßnahme kommt, ist außerdem unverzüglich der betroffene Bedarfsträger zu informieren.

    (7) Das Bundesamt für Post und Telekommunikation ist befugt, Einsicht in die Protokolle und die zugehörigen Unterlagen durch Bedienstete zu verlangen, die die Voraussetzungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz erfüllen.

 

§13 Technische Richtlinien

 

§14 Geheimschutz

 


 

Abschnitt 3: Zuständigkeiten und Verfahren

 

§15 Zuständige Behörde

 

§16 Verfahren zur Erzielung des Einvernehmens

 


 

Abschnitt 4: Übergangs- und Schlußvorschriften

 

§17 Übergangs- und Ausnahmeregelung

 

§18 Inkrafttreten

 


* Verordnung über die technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen des Fernmeldeverkehrs in Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind (18. Mai 1995, BGBl. I S. 722)


Stand: 12.11.1997