Multimediagesetz (IuKDG*)
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1: Gesetz über die Nutzung von
Telediensten (Teledienstegesetz - TDG)
Artikel 2: Gesetz über den Datenschutz
bei Telediensten (Teledienstdatenschutzgesetz - TDDSG
)
Artikel 3: Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz
- SigG )
Artikel 4: Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 5: Änderung des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten
Artikel 6: Änderung des Gesetzes über
die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
Artikel 7: Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Artikel 8: Änderung des Preisangabengesetzes
Artikel 9: Änderung der Preisangabenverordnung
Artikel 10: Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang
Artikel 11: Inkrafttreten
Artikel 1: Gesetz über
die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz - TDG
)
Artikel 2: Gesetz über
den Datenschutz bei Telediensten (Teledienstdatenschutzgesetz - TDDSG
)
Artikel 3: Gesetz zur
digitalen Signatur (Signaturgesetz - SigG
)
Artikel 4: Änderung
des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März
1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch ??? (BGBl. ???),
wird wie folgt geändert:
- §11 Abs. 3 StGB wird wie folgt gefaßt:
``(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher,
Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich,
die auf diesen Absatz verweisen.''
- §74 d wird wie folgt geändert:
- In Absatz 3 wird nach dem Wort ``Schriften'' die Angabe ``(§11
Abs. 3)'' eingefügt.
- In Absatz 4 werden nach dem Wort ``wenn'' die Wörter ``die
Schrift (§11 Abs. 3) oder'' eingefügt.
- In §86 Abs. 1 werden nach dem Wort ``ausführt'' die Wörter
``oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht'' eingefügt.
- §184 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 4 werden nach dem Wort ``tatsächliches'' die
Wörter ``oder wirklichkeitsnahes'' eingefügt,
- In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort ``tatsächliches''
die Wörter ``oder wirklichkeitsnahes'' eingefügt.
Artikel 5: Änderung
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch ???
(BGBl. ???), wird wie folgt geändert:
- In §116 Abs. 1, §120 Abs. 1 Nr. 2 und §123 Abs. 2 Satz
1 werden jeweils nach dem Wort ``Bildträgern'' ein Komma und
das Wort ``Datenspeichern'' eingefügt.
- §119 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort ``Darstellungen'' die
Wörter ``oder durch das öffentliche Zugänglichmachen
von Datenspeichern'' eingefügt.
- In Absatz 3 werden nach dem Wort ``Bildträger'' ein Komma
und das Wort ``Datenspeicher'' eingefügt.
Artikel 6: Änderung
des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502),
zuletzt geändert durch ??? (BGBl. ???), wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt neu gefaßt:
``Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
und Medieninhalte''
- §1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
``(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher,
Abbildungen und andere Darstellungen gleich. Schriften im Sinne dieses
Gesetzes sind nicht Rundfunksendungen nach §2 des Rundfunkstaatsvertrages
sowie inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit
die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit
im Vordergrund steht, nach §2 des Mediendienste-Staatsvertrages in
der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997.''
- §3 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt
und folgende Nummer 4 angefügt:
``4. durch Informations- und Kommunikationsdienste verbreitet, bereitgehalten
oder sonst zugänglich gemacht werden.''
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
``Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn durch technische Vorkehrungen Vorsorge
getroffen ist, daß das Angebot oder die Verbreitung im Inland auf
volljährige Nutzer beschränkt werden kann.''
- §5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
``(3) Absatz 2 gilt nicht,
- wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit dem einschlägigen
Handel erfolgt, oder
- wenn durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger Weise eine
Übermittlung an Kinder oder Jugendliche ausgeschlossen ist.''
- Nach §7 wird folgender §7a eingefügt:
``§7a Jugendschutzbeauftragte
Wer gewerbsmäßig elektronische Informations- und Kommunikationsdienste,
denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt,
zur Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen,
wenn diese allgemein angeboten werden und jugendgefährdende Inhalte
enthalten können. Er ist Ansprechpartner für Nutzer und berät
den Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist von dem Diensteanbieter
bei der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen
zu beteiligen. Er kann gegenüber dem Diensteanbieter eine Beschränkung
von Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung des Diensteanbieters nach
Satz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, daß er eine Organisation
der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz
2 bis 4 verpflichtet.''
- Nach §21 Abs. 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
``3a. entgegen §3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, bereithält oder
sonst zugänglich macht,''
- §18 wird wie folgt gefaßt:
``(1) Eine Schrift unterliegt den Beschränkungen der §§3
bis 5, ohne daß es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung
bedarf, wenn sie ganz oder im wesentlichen inhaltsgleich mit einer in die
Liste aufgenommenen Schrift ist. Das gleiche gilt, wenn ein Gericht in
einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, daß eine
Schrift pornographisch ist oder den in §130 Abs. 2 oder §131
des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt hat.
(2) Ist es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt
sind, so führt der Vorsitzende eine Entscheidung der Bundesprüfstelle
herbei. Eines Antrages (§11 Abs. 2 Satz 1) bedarf es nicht. §12
gilt entsprechend.
(3) Wird die Schrift in die Liste aufgenommen, so gilt §19 entsprechend.''
- §18 a wird gestrichen.
- §2 wird wie folgt geändert:
- Der bisherige Text wird Absatz 1.
- Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
``(2) Kommt eine Listenaufnahme offensichtlich nicht in Betracht, so
kann der Vorsitzende das Verfahren einstellen.''.
- §21 a Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
``(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- entgegen §4 Abs. 2 Satz 2 einen Abnehmer nicht auf die Vertriebsbeschränkungen
hinweist, oder
- entgegen §7 a Abs. 1 Satz 1 einen Jugendschutzbeauftragten
nicht bestellt oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle
zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht verpflichtet.''
Artikel 7: Änderung des
Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt
geändert durch ??? (BGBl. ???), wird wie folgt geändert:
- §4 wird wie folgt gefaßt:
``§4 Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen,
die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche
geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an
den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten
Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente
systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer
Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des
Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen
verwendetes Computerprogramm (§69 a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.''
- §23 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- Nach dem Wort ``Künste'' wird das Wort ``oder''
durch ein Komma ersetzt.
- Nach dem Wort ``Baukunst'' werden die Wörter ``oder
um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes'' eingefügt.
- §53 wird wie folgt geändert:
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
``Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke,
deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich
sind. Absatz 2 Nr. 1 findet auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe
Anwendung, daß der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen
Zwecken erfolgt.''
- Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.
- Nach §55 wird folgender §55 a eingefügt:
``§55 a Benutzung eines Datenbankwerkes
Zulässig ist die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung eines
Datenbankwerkes durch den Eigentümer eines mit Zustimmung des Urhebers
durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks
des Datenbankwerkes, den in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigten
oder denjenigen, dem ein Datenbankwerk aufgrund eines mit dem Urheber oder
eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich
gemacht wird, wenn und soweit die Bearbeitung oder Vervielfältigung
für den Zugang zu den Elementen des Datenbankwerkes und für dessen
übliche Benutzung erforderlich ist. Wird aufgrund eines Vertrags nach
Satz 1 nur ein Teil des Datenbankwerkes zugänglich gemacht, so ist
nur die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung dieses Teils zulässig.
Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind nichtig.''
- In §63 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
- ``Das gleiche gilt in den Fällen des §53 Abs. 2 Nr. 1
und Abs. 3 Nr. 1 für die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes.''
- Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
- Nach §87 wird folgender Abschnitt eingefügt:
``Sechster Abschnitt
Schutz des Datenbankherstellers
§87a Begriffsbestimmungen
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten
oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch
angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere
Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung
oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank
gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang
wesentliche Investition erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die
Investition im Sinne von Absatz 1 vorgenommen hat.
§87b Rechte des Datenbankherstellers
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank
insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank
zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe
eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte
und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche
Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank
gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank
zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers
unzumutbar beeinträchtigen.
(2) §17 Abs. 2 und §27 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
§87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils
einer Datenbank ist zulässig
- zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank,
deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich
sind,
- zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung
zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu
gewerblichen Zwecken erfolgt,
- zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen
der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der für eine
Schulklasse erforderlichen Anzahl.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben.
(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe
eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig
zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder
einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.
§87d Dauer der Rechte
Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre
nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn
Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht
veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach §69 zu berechnen.
§87e Verträge über die Benutzung einer Datenbank
Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines
mit Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung in
Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der
in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine
Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen
Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht
wird, gegenüber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung,
Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen
Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese
Handlungen weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen
noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.''
- In §108 Abs. 1 wird nach Nr. 7 folgende Nummer angefügt:
``8. eine Datenbank entgegen §87b Abs. 2 verwertet,''
- In §119 Abs. 3 werden nach dem Wort ``Lichtbilder'' das
Wort ``und'' durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ``Tonträger''
die Wörter ``und die nach §87 b Abs. 2 geschützten Datenbanken''
eingefügt.
- Nach §127 wird folgender §127 a eingefügt:
``§127a Schutz des Datenbankherstellers
(1) Den nach §87b gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige
sowie juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
§120 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der in §120 Abs.
2 Nr. 2 bezeichneten Staaten gegründeten juristischen Personen ohne
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach §87
b gewährten Schutz, wenn
- ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich im Gebiet eines
der in §120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten befindet oder
- ihr satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines dieser
Staaten befindet und ihre Tätigkeit eine tatsächliche Verbindung
zur deutschen Wirtschaft oder zur Wirtschaft eines dieser Staaten aufweist.
(3) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige
sowie juristische Personen den Schutz nach dem Inhalt von Staatsverträgen
sowie von Vereinbarungen, die die Europäische Gemeinschaft mit dritten
Staaten schließt; diese Vereinbarungen werden vom Bundesministerium
der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.''
- Nach §137 f wird folgender §137 g eingefügt:
``§137 g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
(1) Die §§23 Satz 2, 53 Abs. 5, 55 a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind
auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen
wurden.
(2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils sind auch
auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31.
Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen
Fällen am 1. Januar 1998.
(3) Die §§55 a und 87 e sind nicht auf Verträge anzuwenden,
die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind.''
Artikel 8: Änderung des
Preisangabengesetzes
Dem §1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S.
1429) wird folgender Satz angefügt:
``Bei Leistungen der Informations- und Kommunikationsdienste können
auch Bestimmungen über die Angabe des Preisstandes fortlaufender Leistungen
getroffen werden.''
Artikel 9: Änderung
der Preisangabenverordnung
Die Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 580),
zuletzt geändert durch ??? (BGBl. ???), wird wie folgt geändert:
- Dem §3 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
``Ort des Leistungsangebots ist auch die Bildschirmanzeige. Wird eine
Leistung über Bildschirmanzeige erbracht und nach Einheiten berechnet,
ist eine gesonderte Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nutzung
unentgeltlich anzubieten.''
- §8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
``2. des §3 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, jeweils auch in
Verbindung mit §2 Abs. 5, über das Aufstellen, das Anbringen
oder das Bereithalten von Preisverzeichnissen oder über das Anbieten
einer Anzeige des Preises,''.
Artikel 10: Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der Preisangabenverordnung
können auf Grund der Ermächtigung des §1 Preisangabengesetz
durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 11: Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 7
, der am 1. Januar 1998 in Kraft tritt, am 1. August 1997 in Kraft.
* Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen
für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienstegesetz
- IuKDG); in der Fassung vom 13. Juni 1997