Multimediagesetz (IuKDG*)


Inhaltsverzeichnis


Artikel 1: Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz - TDG )

 

Artikel 2: Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten (Teledienstdatenschutzgesetz - TDDSG )

 

Artikel 3: Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz - SigG )

 

Artikel 4: Änderung des Strafgesetzbuches

      Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch ??? (BGBl. ???), wird wie folgt geändert:

      1. §11 Abs. 3 StGB wird wie folgt gefaßt:
         
        ``(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.''
         
      2. §74 d wird wie folgt geändert:
         
        1. In Absatz 3 wird nach dem Wort ``Schriften'' die Angabe ``(§11 Abs. 3)'' eingefügt.
        2. In Absatz 4 werden nach dem Wort ``wenn'' die Wörter ``die Schrift (§11 Abs. 3) oder'' eingefügt.
           
      3. In §86 Abs. 1 werden nach dem Wort ``ausführt'' die Wörter ``oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht'' eingefügt.
         
      4. §184 wird wie folgt geändert:
         
        1. In Absatz 4 werden nach dem Wort ``tatsächliches'' die Wörter ``oder wirklichkeitsnahes'' eingefügt,
        2. In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort ``tatsächliches'' die Wörter ``oder wirklichkeitsnahes'' eingefügt.

     

Artikel 5: Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

    Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch ??? (BGBl. ???), wird wie folgt geändert:

    1. In §116 Abs. 1, §120 Abs. 1 Nr. 2 und §123 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort ``Bildträgern'' ein Komma und das Wort ``Datenspeichern'' eingefügt.
       
    2. §119 wird wie folgt geändert:
       
      1. In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort ``Darstellungen'' die Wörter ``oder durch das öffentliche Zugänglichmachen von Datenspeichern'' eingefügt.
      2. In Absatz 3 werden nach dem Wort ``Bildträger'' ein Komma und das Wort ``Datenspeicher'' eingefügt.

 

Artikel 6: Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften

    1. Die Überschrift wird wie folgt neu gefaßt:
       
      ``Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte''
       
    2. §1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
       
      ``(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleich. Schriften im Sinne dieses Gesetzes sind nicht Rundfunksendungen nach §2 des Rundfunkstaatsvertrages sowie inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach §2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997.''
       
    3. §3 wird wie folgt geändert:
       
      1. In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
         
        ``4. durch Informations- und Kommunikationsdienste verbreitet, bereitgehalten oder sonst zugänglich gemacht werden.''
         
      2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
         
        ``Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn durch technische Vorkehrungen Vorsorge getroffen ist, daß das Angebot oder die Verbreitung im Inland auf volljährige Nutzer beschränkt werden kann.''
         
    4. §5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
       
      ``(3) Absatz 2 gilt nicht,
       
      1. wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit dem einschlägigen Handel erfolgt, oder
      2. wenn durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger Weise eine Übermittlung an Kinder oder Jugendliche ausgeschlossen ist.''
         
    5. Nach §7 wird folgender §7a eingefügt:
       
      ``§7a Jugendschutzbeauftragte
        
      Wer gewerbsmäßig elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, zur Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese allgemein angeboten werden und jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Er ist Ansprechpartner für Nutzer und berät den Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist von dem Diensteanbieter bei der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann gegenüber dem Diensteanbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung des Diensteanbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, daß er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 2 bis 4 verpflichtet.
      ''
       
    6. Nach §21 Abs. 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
       
      ``3a. entgegen §3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, bereithält oder sonst zugänglich macht,''
       
    7. §18 wird wie folgt gefaßt:
       
      ``(1) Eine Schrift unterliegt den Beschränkungen der §§3 bis 5, ohne daß es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, wenn sie ganz oder im wesentlichen inhaltsgleich mit einer in die Liste aufgenommenen Schrift ist. Das gleiche gilt, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, daß eine Schrift pornographisch ist oder den in §130 Abs. 2 oder §131 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt hat.
       
      (2) Ist es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, so führt der Vorsitzende eine Entscheidung der Bundesprüfstelle herbei. Eines Antrages (§11 Abs. 2 Satz 1) bedarf es nicht. §12 gilt entsprechend.
       
      (3) Wird die Schrift in die Liste aufgenommen, so gilt §19 entsprechend.
      ''
       
    8. §18 a wird gestrichen.
       
    9. §2 wird wie folgt geändert:
       
      1. Der bisherige Text wird Absatz 1.
      2. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
         
        ``(2) Kommt eine Listenaufnahme offensichtlich nicht in Betracht, so kann der Vorsitzende das Verfahren einstellen.''.
         
    10. §21 a Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
       
      ``(1) Ordnungswidrig handelt, wer
       
      1. entgegen §4 Abs. 2 Satz 2 einen Abnehmer nicht auf die Vertriebsbeschränkungen hinweist, oder
      2. entgegen §7 a Abs. 1 Satz 1 einen Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht verpflichtet.''

 
Artikel 7: Änderung des Urheberrechtsgesetzes

 
Artikel 8: Änderung des Preisangabengesetzes

 

Artikel 9: Änderung der Preisangabenverordnung

    Die Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 580), zuletzt geändert durch ??? (BGBl. ???), wird wie folgt geändert:

    1. Dem §3 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
       
      ``Ort des Leistungsangebots ist auch die Bildschirmanzeige. Wird eine Leistung über Bildschirmanzeige erbracht und nach Einheiten berechnet, ist eine gesonderte Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nutzung unentgeltlich anzubieten.''
       
    2. §8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
       
      ``2. des §3 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit §2 Abs. 5, über das Aufstellen, das Anbringen oder das Bereithalten von Preisverzeichnissen oder über das Anbieten einer Anzeige des Preises,''.

 

Artikel 10: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

 

Artikel 11: Inkrafttreten

 


* Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienstegesetz - IuKDG); in der Fassung vom 13. Juni 1997