Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG*)


Inhaltsverzeichnis


§1 Geltungsbereich

 

§2 Begriffsbestimmungen

    1. ``Diensteanbieter'' natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
    2. ``Nutzer'' natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.

 

§3 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

 

§4 Datenschutzrechtliche Pflichten des Diensteanbieters

 

§5 Bestandsdaten

 

§6 Nutzungs- und Abrechnungsdaten

    1. um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten zu ermöglichen (Nutzungsdaten) oder
    2. um die Nutzung von Telediensten abzurechnen (Abrechnungsdaten).

    (2) Zu löschen hat der Diensteanbieter

    1. Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt,
    2. Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind; nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers gemäß Absatz 4 gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu löschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Frist bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.

    (3) Die Übermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten an andere Diensteanbieter oder Dritte ist unzulässig. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden bleiben unberührt. Der Diensteanbieter, der den Zugang zur Nutzung von Telediensten vermittelt, darf anderen Diensteanbietern, deren Teledienste der Nutzer in Anspruch genommen hat, lediglich übermitteln

    1. anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken deren Marktforschung,
    2. Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Einziehung einer Forderung erforderlich sind.

    (4) Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über die Abrechnung des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist. Der Dritte ist zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten.

    (5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telediensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener Teledienste nicht erkennen lassen, es sei denn der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.

 

§7 Auskunftsrecht des Nutzers

 

§8 Datenschutzkontrolle


* Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten; Artikel 2 des Multimediagesetzes (Informations- und Kommunikationsdienstegesetz, IuKDG) vom 13. Juni 1997